AGB & Einkaufsbedingungen

Umfassende Informationen zu Geschäftsvorfällen und Zahlungsbedingungen bei der Zusammenarbeit mit ZAHORANSKY.

Allgemeine Lieferbedingungen der ZAHORANSKY Group

1. Geltung
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Durch vorbehaltslose Auftragsannahme oder Auftragsdurchführung werden diese nicht Vertragsinhalt.

1.2 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebote; Vertragsschluss
2.1 Soweit nicht anders bezeichnet, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich; ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden oder durch Lieferung zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Post, E-Mail oder Telefax übersandt werden. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2 Unseren Angeboten beigefügte Unterlagen, Angaben auf der Website oder in Prospekten dienen lediglich der Information des Kunden. Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstigen Angaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk zuzüglich Transportversicherung, Verpackung, Versand, gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Service- und Reparaturleistungen werden nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

3.2 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u. ä. Abgaben gehen stets zu Lasten des Kunden.

3.3 Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort fällig stellen. Wir sind in den genannten Fällen weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt sind oder auf Gewährleistungsansprüchen beruhen.

3.5 Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als 6 Monate nach Vertragsschluss, können wir den Preis bis zu dem am Tag der Auslieferung geltenden Listenpreis (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts) anpassen.

4. Liefertermine
4.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

4.2 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung oder ausbleibender Selbstbelieferung etc.), nicht einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Der Kunde ist in einem solchen Fall nicht zum Rücktritt berechtigt.

Lässt sich jedoch nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.

4.3 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages. Nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und einen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % der Auftragssumme verlangen. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.

5. Lieferung
5.1 Alle Lieferungen erfolgen FCA ("Frei Frachtführer") Incoterms 2020. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.

5.2 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.

6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.

6.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 6.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

6.6 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.  

7. Gewährleistung; Mängelansprüche
7.1 Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir zunächst verpflichtet, die Mängel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.2 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 8.3 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

7.4 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.

7.5 Für Mängel gebrauchter Liefergegenstände, die wir als „reparierte“ oder „gebrauchte“ und nicht als „generalüberholte“ oder „neuwertige“ Gegenstände verkaufen, haften wir ausschließlich gemäß Ziff. 8. Bei Mängeln gebrauchter, aber generalüberholter oder neuwertiger Gegenstände sind wir nur zu einem Versuch der Mängelbeseitigung verpflichtet. Schlägt die Beseitigung des Mangels fehl, beschränken sich die Rechte des Kunden auf eine Minderung des Kaufpreises. Die Haftung gemäß Ziff. 8 bleibt unberührt.

7.6 Im Übrigen stehen dem Kunden abweichend von Ziff. 7.1 bis 7.5 keine Ansprüche zu.

8. Haftung
8.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.

8.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

8.3 Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

8.4 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 8.1 bis 8.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

9. Zeichnungen, Konstruktionen und andere Unterlagen
9.1 Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen und andere Unterlagen, wie z. B. Muster und Modelle, die von uns gestellt oder nach unseren Angaben gefertigt werden, bleiben und werden unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke verwendet werden. Sie sind nach Durchführung des Auftrages oder auf Verlangen an uns zurückzugeben.

9.2 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Kunden stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Kunden stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

10. Auskünfte und technische Beratung
Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Kunden geeignet ist, hat der Kunde in eigenen Testreihen zu untersuchen. Unsere Auskünfte und Informationen stellen auch keine Beschaffenheitsgarantie für unsere Produkte dar.

11. Geheimhaltung; Verbot des Reverse Engineering; Datenschutz
11.1 Wir sind verpflichtet, alle im Rahmen der Auftragsdurchführung erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen des Kunden und von als vertraulich gekennzeichneten Dokumenten und Informationen nur zur Durchführung des Auftrags zu verwenden und – auch nach Beendigung des Auftrags – vertraulich zu behandeln.

11.2 Der Kunde verpflichtet sich, unsere ihm anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse sowie Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern, nur im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses zu nutzen und diese Dritten gegenüber nicht offenzulegen.

11.3 Der Kunde wird es unterlassen, die in unseren Lieferungen verkörperten Geschäftsgeheimnisse im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. „Reverse Engineering“ sind dabei sämtliche Handlungen mit dem Ziel, an Geschäftsgeheimnisse zu gelangen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus.

11.4 Wir sind verpflichtet, die persönlichen und geschäftlichen Daten des Kunden, die uns im Rahmen unserer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass der Kunde uns von dieser Pflicht entbindet oder gesetzliche Pflichten zur Offenlegung, z.B. gegenüber Behörden, bestehen.

11.5 Die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Daten unserer Kunden verarbeiten wir unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).

12.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile einschließlich der Nacherfüllung ist Todtnau.

12.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg / Breisgau. Der Kunde kann daneben - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.  

Stand: Oktober 2022

Allgemeine Einkaufsbedingungen der ZAHORANSKY AG, Todtnau/Deutschland

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: Lieferanten) für alle gegenwärtig und zukünftig von uns aufgegebenen Bestellungen und mit uns geschlossenen Verträge.

1.2 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden nur dann Anwendung, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. Bsp. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsschluss und Änderungen von Produktspezifikationen
2.1 Unsere Bestellungen sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder - mangels Auftragsbestätigung - bis zur Lieferung frei widerruflich. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Bestätigung durch uns.

2.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten bindend.

2.3 Wir sind berechtigt, Produktspezifikationen zu ändern, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Wir werden dem Lieferant die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, aber inklusive Verpackung, Versicherung, Transport und sonstiger Nebenkosten.

3.2 Rechnungen haben den Versandtag anzugeben und sind nach Lieferung bei der auf unserer Bestellung angegebenen Rechnungsadresse einzureichen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen

- innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung und Lieferung unter Abzug von 3 % Skonto

- innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung und Lieferung rein netto

Bei Werkverträgen gilt an Stelle des Datums der Lieferung das Datum der Abnahme. die für den Zweck dieser Ziff. 3.2 jedoch spätestens 15 Tage nach Lieferung als erfolgt gilt.

Die Zahlung gilt nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Leistung.

3.3 Abschlagszahlungen können nur aufgrund gesonderter Vereinbarung verlangt werden. Abschlagszahlungen berechtigen ebenfalls zur Skontoziehung.

3.4 Der Lieferant ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder auf einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch. Er darf ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Gegenansprüchen aufrechnen.

4. Liefertermine, Vertragsstrafe
4.1 Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine kommt es auf den Eingang des Leistungsgegenstandes bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an, bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder sonstigen Leistungen auf deren Abnahme. Vor dem vereinbarten Liefertermin sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Kann der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns unverzüglich zu unterrichten.

4.2 Bei vom Lieferanten verschuldetem Lieferverzug können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - für jede vollendete Woche des Verzugs einen pauschalen Ersatz des Verzugsschadens von 1 % des Auftragswertes, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Abnahme, Gefahrübergang, Erfüllungsort
5.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Sind die Frachtkosten aufgrund besonderer Vereinbarung von uns zu tragen, so hat der Lieferant die für uns günstigste Versandart zu wählen. Zur Annahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

5.2 Lieferort ist die von uns angegebene Empfangsstelle. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Ablieferung des Leistungsgegenstandes am Lieferort auf uns über. Ist eine Abnahme erforderlich, so ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme hat schriftlich zu erfolgen.

5.3 Können wir eine Lieferung infolge von Umständen die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen durch betriebsinterne oder fremde Arbeitskämpfe, höhere Gewalt etc.) nicht annehmen, so tritt der Gefahrübergang erst ein, wenn die Hinderungsgründe beseitigt sind und der Leistungsgegenstand uns am Lieferort zur Verfügung steht. Wir sind verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, wenn Hinderungsgründe dieser Art eingetreten sind oder ihr Eintritt zu erwarten ist.

5.4 Unser Sitz ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.

6. Mängelansprüche
6.1 Weist der Leistungsgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf oder ist er aus anderen Gründen mangelhaft, richten sich unsere Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Leistung, falls diese erforderlich ist. Längere gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.

6.3 Unabhängig von den vertraglichen Mängelansprüchen stellt der Lieferant uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf von ihm zu vertretende Mängel des Leistungsgegenstandes zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund der schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter am Lieferort sowie am dem Lieferanten bekannten Bestimmungsort des Endprodukts.

6.4 Werden wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst unmittelbar haftet.

6.5 Unsere Untersuchungspflicht bei der Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung).

6.6 Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen.

6.7 Der Lieferant ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken und uns auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.

7. Die Stellung von Materialien durch uns
7.1 Von uns beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum und sind von dem Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Die Materialien dürfen nur zur Erfüllung unserer Aufträge verwendet werden. Der Lieferant trägt die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der beigestellten Materialien.

7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials erfolgt für uns. Die Parteien sind sich einig, dass wir (Mit-) Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache werden. Der Lieferant verwahrt die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns.

8. Sonstige Pflichten des Lieferanten
8.1 Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. Die Einschaltung eines Subunternehmers ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

8.2 Auf Lieferscheinen, Versandanzeigen und Rechnungen müssen stets unsere Bestellnummern und Artikelnummern vollständig angegeben sein. Zudem muss pro Bestellposition die Zolltarifnummer mit zugehörigem Ursprungsland angegeben werden.

8.3 Der Lieferant hat den Leistungsgegenstand unter Berücksichtigung der jeweiligen für dessen Herstellung durch den Lieferanten geltenden Qualitäts-, Umwelt-, Energie-, und Sicherheitsvorschriften herzustellen. Der Lieferant verpflichtet sich, das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und sämtliche ISO-, EN-, DIN- und VDE-Vorschriften einzuhalten, soweit diese auf die Herstellung des Leistungsgegenstandes am jeweiligen Herstellungsort anwendbar sind.

8.4 Zur Sicherstellung der Qualität seiner Produkte verpflichtet sich der Lieferant ein wirksames Qualitätsmanagementsystem einzurichten, anzuwenden, aufrechtzuerhalten und einer kontinuierlichen Optimierung und stetigen Verbesserung zu unterziehen sowie nur geeignete Verfahren anzuwenden.

9. Schutzrechte, Geheimhaltung
An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

10. Eigentumsvorbehalt
Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und nur für diese gilt.

11. Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar, ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.

11.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg i. Br. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen.

Stand: Oktober 2015

Hier finden Sie unsere aktuellen Lieferbedingungen und AGB zum Download:
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